Maklerprovision: Wer zahlt was — beim Verkauf und bei der Vermietung
Bei der Provision gelten für Vermietung und Verkauf zwei völlig unterschiedliche Regeln. Wer sie verwechselt, rechnet falsch.
Bei der Vermietung: Wer bestellt, bezahlt
Seit 2015 gilt für die Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip (§2 Wohnungsvermittlungsgesetz): Die Provision zahlt, wer den Makler beauftragt hat. Beauftragt der Eigentümer die Vermietung, ist die Vermittlung für den Mieter kostenfrei.
Das lässt sich nicht umgehen. Vereinbarungen, die die Kosten trotzdem auf den Mieter verlagern, sind unwirksam. Die Provision ist zudem auf höchstens zwei Monatskaltmieten zuzüglich Umsatzsteuer begrenzt.
Beim Verkauf: geteilt, und nicht vorschüssig
Seit Dezember 2020 gilt beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses an eine Privatperson: Wird der Makler von einer Seite beauftragt, darf höchstens die Hälfte der Provision auf die andere Seite abgewälzt werden (§656c BGB, §656d BGB).
Dazu kommt eine Fälligkeitsregel, die oft übersehen wird: Der Käufer muss seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer nachweislich seinen gezahlt hat.
Für Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbeobjekte gilt diese Teilung nicht — dort ist die Verteilung frei verhandelbar.
Wovon die Höhe abhängt
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Höhe. Üblich sind regional unterschiedliche Sätze, die sich am Kaufpreis orientieren und Umsatzsteuer enthalten. Was für Ihr Objekt gilt, gehört vor der Beauftragung schriftlich vereinbart — nicht in ein Gespräch nach der ersten Besichtigung.
Entscheidend ist ohnehin weniger der Satz als das, was dafür geleistet wird: Wertermittlung, Aufbereitung der Unterlagen, professionelle Fotos, Vermarktung, Prüfung der Interessenten, Begleitung bis zur Übergabe.
Wann der Anspruch entsteht — und wann nicht
Ein Provisionsanspruch setzt voraus, dass ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen ist und der Vertrag über die Immobilie tatsächlich geschlossen wird.
Eine Falle für Makler wie Kunden: Wird der Maklervertrag mit einem Verbraucher außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz geschlossen — also am Küchentisch, telefonisch oder per E-Mail — besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§§312b, 312g BGB). Ohne ordnungsgemäße Belehrung in Textform beginnt die Frist gar nicht erst zu laufen.
Beim Verkauf an Privatpersonen bedarf der Maklervertrag zudem der Textform (§656a BGB) — ein mündlicher Vertrag genügt dort nicht.
Seriös ist eine Provisionsvereinbarung, die vor der ersten Besichtigung schriftlich vorliegt und deren Höhe Sie kennen, bevor Sie sich für einen Makler entscheiden. Alles andere sollte Sie stutzig machen.