Klar beantwortet.
Die Fragen, die Eigentümer vor einer Beauftragung stellen — ohne Ausweichen beantwortet.
Bei der Vermietung gilt das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt ihn (§2 Wohnungsvermittlungsgesetz). Beauftragen Sie uns, tragen Sie die Courtage — für den Mieter ist die Vermittlung dann kostenfrei. Beim Verkauf einer Eigentumswohnung oder eines Einfamilienhauses an eine Privatperson teilen sich Käufer und Verkäufer die Provision (§§656c, 656d BGB). Die Höhe vereinbaren wir vorher schriftlich — Sie wissen vor jeder Beauftragung genau, was auf Sie zukommt.
Das sehen wir uns vor Ort an — kostenlos und unverbindlich. In die Einschätzung fließen Lage, Baujahr, Zustand, Ausstattung, Grundriss und tatsächlich erzielte Preise vergleichbarer Objekte ein. Sie bekommen eine nachvollziehbare Zahl mit Begründung, keinen Lockpreis, der später nach unten korrigiert werden muss.
Für die Vermarktung üblicherweise: Grundbuchauszug, Grundrisse, Wohnflächenberechnung, bei Eigentumswohnungen zusätzlich Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlungen, bei Vermietung die Nebenkostenaufstellung. Der Energieausweis ist gesetzlich vorgeschrieben und muss bereits in der Anzeige angegeben werden (§§80, 87 GEG). Fehlt etwas, besorgen wir es für Sie.
Das hängt von Objekt, Lage und Preis ab. Fotos, Unterlagen und Exposé stehen nach der Beauftragung in der Regel innerhalb weniger Tage. Wie schnell danach abgeschlossen wird, sagen wir Ihnen ehrlich bei der Bewertung — eine pauschale Frist zu versprechen, die niemand halten kann, ist nicht unsere Art.
Nötig ist das nicht. Sinnvoll ist es meistens trotzdem: Ein Alleinauftrag bündelt die Vermarktung und verhindert, dass dieselbe Immobilie über mehrere Anbieter zu unterschiedlichen Preisen im Netz steht — das schwächt sonst Ihre Verhandlungsposition. Was in Ihrem Fall passt, besprechen wir vorher offen.
Ja. Auf Wunsch vermarkten wir ohne öffentliche Anzeige und sprechen gezielt vorgemerkte Interessenten an. Das ist oft der richtige Weg bei vermieteten Objekten, in Erbengemeinschaften oder wenn im Umfeld niemand von einem Verkauf erfahren soll.
Ja. Eine vermietete Wohnung lässt sich als Kapitalanlage verkaufen — bestehende Mietverhältnisse laufen dabei unverändert weiter, der Käufer tritt in den Vertrag ein („Kauf bricht nicht Miete", §566 BGB). Wir stimmen Besichtigungen rechtzeitig und rücksichtsvoll mit Ihren Mietern ab.
Ja. Unser Schwerpunkt liegt in München und Oberbayern — vom Fünfseenland über den Tegernsee bis ins Isartal. Darüber hinaus vermitteln wir auf Anfrage deutschlandweit; das betrifft vor allem geerbte Immobilien, Kapitalanlagen und Eigentümer, die von hier aus verkaufen. Fragen Sie einfach nach Ihrem Ort, wir sagen Ihnen ehrlich, ob wir der richtige Partner sind.